Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der implantcast GmbH
- Geltung, Widerspruch gegen fremde AGB
Wir liefern und leisten ausschließlich auf der Grundlage unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.
- Technische Unterlagen; Werkzeuge und Muster
- Übersenden wir dem Kunden technische Unterlagen über unsere Erzeugnisse wie Abbildungen oder technische Zeichnungen und Muster, so darf der Kunde diese nur für den von uns vorgesehenen Zweck verwenden und Dritte mit Ausnahme staatlicher Behörden und Gerichte nicht zugänglich machen.
Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an solchen Unterlagen.
Auf unser Verlangen hat der Kunde diese unverzüglich und kostenfrei an uns zurück zusenden. - Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Zeichnungen, Muster und Werkzeuge unser Eigentum, auch wenn der Kunde deren Kosten übernimmt.
- Preise und Preiserhöhungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung, Transport und andere Nebenkosten (etwa Zölle) werden gesondert berechnet.
- Bei Anschlussaufträgen sind wir an die Preisvereinbarung für vorangehende Aufträge nicht gebunden.
- Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Forderungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug.
- Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 3,5% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 8% jährlich zu verzinsen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen, bzw. der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
- Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur unter der Bedingung ihrer Beleihbarkeit angenommen. Wechselspesen trägt der Kunde. Skonto entfällt.
- Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung in Verzug oder bestehen sonst Umstände, die ernsthaft Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, so sind wir berechtigt, alle noch ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Für noch nicht erbrachte Leistungen können wir Vorauszahlung verlangen, soweit der Kunde für unsere Vergütung nicht Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet.
- Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- Leistungszeit, Leistungsort, Teilleistungen
- Lieferfristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Kunden über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben.
Lieferfristen beginnen nicht vor Eingang der vom Kunden beizustellenden Materialien und Werkstoffe und der vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und technischen Angaben und der Freigabe durch den Kunden.
Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich um die Zeitspanne, um die diese Voraussetzungen verspätet eintreten. - Solange der Kunde eine Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten.
- Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Lieferwerk.
- Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
- Gefahrtragung, Versand, Entgegennahme
- Alle Sendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir wählen Versandart und –weg. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendung auf seine Kosten.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten oder die Anfuhr übernehmen.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Mangelhafte Ware ist auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.
- Transportschäden
Der Kunde hat durch Transport entstandene Schäden oder Verlust unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportunternehmer oder Transportversicherer unverändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.
- Mängelrügen und Gewährleistung
- Mängel unserer Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche seit Eingang beim Kunden oder wenn es sich um versteckte, auch bei zumutbarer Untersuchung und gründlicher Eingangskontrolle nicht feststellbarer Mängel handelt, unverzüglich seit Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Dies gilt auch bei Falschlieferung oder Mengenfehlern, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir eine Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten mussten.
- Bei Gefahrübergang vorhandener Mängel unserer Leistungen beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Schadensersatz und Verjährung
- Wird unsere Lieferung unmöglich oder müssen wir sonst Schadensersatz wegen nicht Erfüllung leisten und lässt sich nicht feststellen, ob wir dies und ggf. mit welchem Verschuldungsgrad zu vertreten haben, so ersetzen wir dem Kunden den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablauf entstandenen Schaden bis zum Betrag unserer Vergütung. Fällt uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, sind wir von der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung frei.
- Ansonsten haften wir nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen unserer Pflichten. Dies gilt auch für Auskünfte, Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen bei Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags.
- Für sämtliche Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der herein gegebenen Schecks und Wechsel vor.
- Unser Eigentum darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von Pfändung Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Kunden vorgenommen sind, oder dieser seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde ist unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich unsere Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
- Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, daß hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den entstandenen Schaden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz unserer Gesellschaft zuständig ist. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Kunden zu klagen.